Verkehrsrecht / Unfallschaden

Unfallschadenregulierung

Von Anfang an richtig machen – auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung. Rechtsanwalt Florian Gerdiken ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und unterstützt Sie bei einem Unfallschaden.

Schadenregulierung im Sinne des Geschädigten

Die Schadenregulierung ihres Unfallschadens ist unter Berücksichtigung Ihrer Interessen durchzuführen. Vertrauen Sie nicht der gegnerischen Versicherung, welche nur eigene, mithin wirtschaftliche Interessen berücksichtigt.

Haftung

Selbst wenn die Schuld an der Unfallstelle für alle Beteiligten klar gewesen ist, nimmt die gegnerische Versicherung häufig ein (Mit-) Schuld an. Bestes Beispiel sind Unfälle an Rechts-vor-Links-Kreuzungen oder Unfälle auf Parkplätzen, bei denen von den Versicherungen häufig hälftige Mithaftung angenommen wird. Verlassen Sie sich nicht auf die Aussage des Unfallgegners und überlassen Sie die Haftungsfrage nicht gegnerischen Versicherung. Wir prüfen eine etwaige Haftungsquote und reagieren bei der Schadenregulierung

Der Geschädigte als Auftraggeber

Sie sind als Fahrzeugeigentümer stets der Aufraggeber gegenüber der Reparaturwerkstatt, Mietwagenunternehmen, Sachverständigenbüro etc., auch wenn Sie den Schaden nicht verursacht haben. Sie tragen daher das finanzielle Risiko. Eine Haftungsbestätigung der gegnerischen Versicherung werden Sie nur Ausnahmefällen vor einer Reparatur erhalten – einer gegnerischen Versicherung werden 4 bis 6 Wochen Zeit für die Schadenregulierung zugestanden. Wir unterstützen Sie bereits vorab bei Fragen zur Haftung und den Ihnen entstandenen Schadenspositionen.

Sachverständigengutachten

Bei Schäden, die über eine Bagatellschadensgrenze hinausgehen, können Sie einen unabhängigen Sachverständigen zu Schadensfeststellung am Fahrzeug beauftragen. Dabei ist die Bagatellschadensgrenze meist nicht so hoch, wie Ihnen die gegnerische Versicherung mitteile möchte. Wir klären vorab, ob ein Gutachten eingeholt werden sollte, oder ein Kostenvoranschlag. Sollte doch ein Bagatellschaden vorliegen, so genügt eine Schadenskalkulation/ Kurzgutachten eines Sachverständigen oder ein Kostenvoranschlag nebst Bildern.
Keinesfalls können wir Ihnen empfehlen, dass ein Gutachter der Versicherung den Schaden aufnimmt, da dieser den Schaden nach den Vorgaben der Versicherung kalkuliert.

Reparatur des Fahrzeuges

Sofern kein (wirtschaftlicher) Totalschaden an Ihrem Fahrzeug eingetreten ist, können Sie Ihr Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. Hierbei müssen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung auf eine günstigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen.
Sollten Sie sich gegen eine Reparatur des Fahrzeuges entscheiden, so können Sie sich bei einem Reparaturschaden die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer auszahlen lassen. Häufig versucht sodann die gegnerische Versicherung den Schaden der Höhe nach zu kürzen. Wir prüfen und reagieren auf etwaige ungerechtfertigte Kürzungen.

Totalschaden

Ob ein echter Totalschaden vorliegt, oder ob doch noch eine Reparatur möglich ist, ist nach strengen Regeln des Bundesgerichtshofes zu bewerten. Hierbei helfen wir Ihnen. Es sind jedenfalls durch ein Gutachten der sogenannte Wiederbeschaffungswert und der Restwert des Fahrzeuges zu ermitteln.
Sollte eine Reparatur Ihres Fahrzeuges nicht mehr möglich sein, so wird Ihnen meistens eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zugesprochen. Auch die im Rahmen der Ab- und Anmeldung entstehenden Kosten können bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.

Mietwagen

Für die Dauer der Reparatur des Fahrzeuges oder der Wiederbeschaffungsdauer bei einem Totalschaden können Sie ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen. Ein Anspruch besteht dann, sofern Ihnen kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht und Sie das Mietfahrzeug benötigen (Nutzung mind. 20 km am Tag).
Häufig kommt es zum Streit mit der Versicherung über die Höhe der Mietwagenkosten. Wir beraten Sie zur richtigen Vorgehensweise.
Sollten Sie die Ausfallzeit anderweitig überbrücken können und ein Mietfahrzeug nicht benötigen, kann alternativ eine sog. Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

Weitere Schadenspositionen

Selbstverständlich kümmern wir uns auch um weitere Schadenspositionen, insbesondere um eine Wertminderung Ihres Fahrzeuges, Abschleppkosten, übliche Unkostenpauschale, etc.

Personenschaden

Bei unfallbedingten Verletzungen ist eine anwaltliche Beratung zwingend erforderlich. Beim Schmerzensgeld werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt: Schwere und Art der Verletzungen, Dauer der Behandlung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Heilungsverlauf. Auch Zuzahlungen zu Medikamenten und Behandlungen können geltend gemacht werden, sowie Fahrtkosten zu Behandlungen. Auch beraten wir Sie zu den Voraussetzungen eines Haushaltsführungsschadens und Verdienstausfallschadens.

Anwalt auch bei klarer Haftung

Sie als Geschädigte(r) haben Anspruch auf anwaltliche Hilfe hinsichtlich des Ihnen entstandenen Schadens. Die Anwaltskosten müssen ebenso wie Sachverständigenkosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Vertrauen Sie nicht allein der gegnerischen Versicherung, sondern nehmen fachanwaltliche Beratung in Anspruch.